Rechtsanwälte werden von den
Rechtsanwaltskammern als Gütestelle anerkannt, wenn sie sich diesen
gegenüber verpflichtet haben, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu
betreiben.
Voraussetzungen:
Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss vor Klageerhebung zum
Amtsgericht in Bayern ab dem 1.9.2000 ein Schlichtungsverfahren
grundsätzlich durchgeführt werden, wenn:
eine
vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Wert bis zu 750,- € oder
eine nachbarrechtliche
Streitigkeit mit einem Streitwert bis zu 5.000,- € vorliegt oder
Ansprüche wegen
Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk
begangen worden sind,
bis zu einem Streitwert von 5.000,- €
geltend gemacht werden und
dieser Anspruch nicht
bereits im Mahnverfahren geltend gemacht wurde.
Ablauf:
Die Schlichtung ist
auf Streitigkeiten zwischen Parteien beschränkt, die im selben
Landgerichtsbezirk wohnen.
Die Gütestelle ist
kein Gericht, sie nimmt den Schlichtungsantrag während der üblichen
Geschäftszeiten
entgegen.
Der Antrag hat
grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung.
Im Zentrum des
Schlichtungsverfahrens steht das Schlichtungsgespräch.
Die Parteien sollen in
aller Regel selbst anwesend sein. Sie können sich aber im Termin eines
Rechtsanwalts
oder eines anderen Beistandes bedienen;
Zeugen und Sachverständige können angehört werden.
Der
Schlichtungsvorschlag soll mit den Parteien erarbeitet werden.
Das erfolgreiche
Schlichtungsgespräch endet mit der Protokollierung des Vergleichs.
Im Falle eines
erfolglosen Schlichtungsversuches benötigen die Parteien einen Nachweis
über dessen
Durchführung gegenüber dem Gericht.
Kosten:
Der Antragssteller hat eine Gebühr von EUR 120,00 zzgl. MwSt.
vorzuschießen. Mittellose Parteien erhalten staatliche Leistungen nach
den Grundsätzen der Beratungshilfe.
Falls sich an die gescheiterte Schlichtung ein Rechtsstreit vor Gericht
anschließt, sind die Kosten der Gütestelle von der unterlegenen Partei
zu erstatten.
Wünschen Sie weiterführende Informationen, so nehmen Sie Kontakt
zu uns auf.
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